Das Gesetz definiert unter Erbbaurecht das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Zum besseren Verständnis: Der Grundstückseigentümer (=Erbbaurechtsgeber), meist Städte, Gemeinden, Brauereien oder wie in unserem Fall eine kirchliche Stiftung, übertragen z. B. auf Bauträger oder auch Privatpersonen (=Erbbauberechtigte) das Recht, auf dem Grundstück Häuser bzw. Wohnungen zu bauen und zu verkaufen. Der Erbbaurechtsgeber bleibt Eigentümer des Grundstücks, der Erbbauberechtigte wird Eigentümer der Immobilie, ihm steht lediglich die Nutzung des Grundstücks zu. Für diese Nutzung des Grundstücks zahlt der Erbbauberechtigte einen jährlichen Erbbauzins. Der Erbbauzins ist wertgesichert und kann somit nicht willkürlich erhöht werden. Frühestens nach drei Jahren ist eine Anpassung entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland möglich.
Das Erbbaurecht für das Bauprojekt wurde auf 75 Jahre abgeschlossen. Nach Ablauf wird der Vertrag entweder auf die voraussichtliche Standdauer des Bauwerkes verlängert oder der Grundstückseigentümer leistet Ihnen bzw. Ihren Erben für das Bauwerk eine Entschädigung in Höhe von 2/3 des Verkehrswertes, der von einem vereidigten Sachverständigen ermittelt wird. Zudem ist im Erbbaurechtsvertrag ein gegenseitiges Vorkaufsrecht vereinbart. Diese Vertragsregelungen geben Ihnen Sicherheit über Generationen.
Auch für Ihre Wohnung im Erbbaurecht gibt es ein Grundbuch und für Ihr Eigentum wird ein eigenes Grundbuchblatt angelegt. Somit stehen Ihnen die gleichen Möglichkeiten und Rechte wie mit jeder anderen Immobilie zur Verfügung und Sie können:
Neben dem deutlich geringeren Eigenkapitalbedarf beim Erbbaurecht von nur 79.190,– € gegenüber 128.747,– € im Eigentum liegt auch die Verschuldung im Erbbaurecht statt bei 514.987,– € bei nur 316.759,– €.
Die monatliche Gesamtbelastung beim Erbbaurecht ist mit 1.735,– € deutlich niedriger als die monatliche Gesamtbelastung im Eigentum mit 2.360,– €.
Für Kapitalanleger reduziert sich die monatliche Belastung nochmals, da nicht nur das Gebäude mit 5 % in den ersten Jahren abgeschrieben werden kann, sondern auch der jährliche laufende Erbbauzins steuerlich abzugsfähig ist!